Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. (CIV HRM)
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verband führt den Namen "Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V." (CIV HRM).
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
1.3 Es wird beantragt, den Verband im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main einzutragen
1.4 Der Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. ist ein Regionalverband der
Deutschen Cochlear Implant Gesellschaft e.V., Hannover (DCIG)
und anerkennt den Zweck deren Satzung
1.5 Der Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. ist hervorgegangen aus der
Cochlea-Implantat Selbsthilfegruppe Hessen
Kontaktstelle Frankfurt am Main e.V.
§ 2 Zweck, Tätigkeitsbereich und Gemeinnützigkeit des Verbandes
2.1 Zweck des Verbandes ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser, im Sinne des § 67 der Abgabenordnung und hier speziell die Förderung von Hörgeschädigten, die mit einem Cochlear Implant (CI) oder ähnlichen Hilfsmitteln versorgte wurden oder versorgt werden sollen.
2.2 Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Aufwendungen im Auftrage und im Sinne der Aufgaben des Verbandes können erstattet werden.
2.3 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.4. Der Verband übernimmt die Betreuung und Beratung von Cochlear Implant Trägern, Schwersthörgeschädigten, Spätertaubten und Gehörlosen, zum Beispiel:
a. Beratung der Cochlear Implant Trägern, gehörloser, schwersthörgeschädigter und spätertaubter Menschen vor der Implantation.
b. Wahrnehmung der Interessen von Mitgliedern in diversen Angelegenheiten
c. Informationsveranstaltungen, Vorführung von Filmen und Lichtbildern unter Verwendung geeigneter Übertragungsanlagen
d. Aufklärung der Öffentlichkeit über das Cochlear Implantat
e. Einflußnahme auf Institutionen zur Verbesserung der Lage der Cochlear Implant Träger.
f. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Verbänden und Organisationen, sowie mit Fachärzten, HNO-Kliniken und REHA-Einrichtungen.
g. Förderung und Vermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit.
h. Pflege und Förderung der Gemeinschaft
2.5) Der Verband ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell unabhängig und neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Es muß die Ziele des Verbandes unterstützen. Für beschränkt Geschäftsfähige ist der Aufnahmeantrag von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch gleichzeitig zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
3.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag entscheiden.
3.3 Zum Ehrenmitglied des Verbandes kann der Verband durch seinen Vorstand, einstimmig, Personen benennen, die sich um Zwecke des Verbands besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.
3.4 Bei Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Spenden durch die Behörden gemäß der Einkommensteuerverordnung in der jeweils gültigen Fassung können Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese sollen die Ziele des Verbandes fördern. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der deren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person oder Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
4.2 Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Verbandes erklärt werden, wenn dieser mit zwei Drittel Mehrheit des Gesamtvorstandes festgestellt hat, daß die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbandes schaden würde.
Ferner kann der Ausschluß durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und diese Maßnahme zuvor angekündigt wurde. Gegen den Ausschluß ist Widerspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
4.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Verbandes keine Anteile aus dem Verbandsvermögen erhalten.
§ 5 Mittel des Verbandes (Mitgliedsbeitrag)
5.1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus sozialen Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
5.2 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5.3 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a. Mitgliedsbeiträge
b. private Spenden
c. Zuschüsse
d. sonstige Einkünfte
5.4 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5.5 Die Mitglieder dürfen nicht durch Verwaltungsausgaben oder sonstige Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5.6 Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder sind - ebenso wie die interessierte Öffentlichkeit - berechtigt, an den INFO-Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
6.3 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
6.4 Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
6.5 Für ein beschränkt geschäftsfähiges Mitglied kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
6.6 Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des CIV - Hessen / Rhein-Main sind:
7.1 Die Mitgliederversammlung
7.2 Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Cochlear Implant Verbandes Hessen / Rhein-Main e.V. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden. Bei Verhinderung einem weiteren Vorstandmitglied.
8.2 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich oder durch die Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
8.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen einzuberufen, wenn dringende Verbandsinteressen dies erfordern.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist mit 7 anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Stimmrechtsausübung ist in § 6.6 geregelt.
8.5 Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit drei viertel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
8.6 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.
8.7 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Wahl des Vorstandes
b. Genehmigung des Haushaltsplanes
c. Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
d. Entlastung des Vorstandes
e. Änderung der Satzung
f. Ausschluß von Mitgliedern
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. Wahl von 2 Kassenprüfern
i. Auflösung des Vereins
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand, im Sinne § 26 des BGB, setzt sich zusammen aus:
Erster Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Erster und zweiter Beisitzer
Der Vorstand kann entsprechend den Erfordernissen durch weitere Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9.2 Der Vorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
9.3 Jeweils der Erste oder Zweite Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung auf Beschluss des Vorstandes ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a. Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
b. Vorbereitung von Beschlußvorlagen für die Mitgliederversammlung.
c. Erstellung eines Mittelverwendungsplanes und die Verwendung der (zugewiesenen) Verbandsmittel:
d. Unterstützung und Koordinierung der Selbsthilfegruppen und untergeordneten Vereine.
e. Rechnungslegung über die Verwendung der Verbandsmittel;
f. Einzelgeschäft bis zu einem Betrag in Höhe von € 2.500 können vomErsten Vorsitzenden in Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied getätigt werden.
g. Einzelgeschäfte ab dem Betrag von € 2.500 bis € 5.000 bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (einfache Mehrheit);
h. Die Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von € 15.000 bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (zwei Drittel-Mehrheit);
Folgende Geschäfte des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung derMitgliederversammlung des CIV-HRM :
i. die Aufnahme von Krediten über € 15.000
j. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstige Haftung für Dritte.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung des Verbandes überwachen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr nach Abschluß des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist vor der Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Auflösung des Verbandes
11.1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer drei viertel Mehrheit aller anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit endgültig.
11.2. Die Auflösung des Verbandes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
11.3 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körpeschaft zwecks Verwendung im Sinne des § 2.1 dieser Satzung.
§ 12 Wirksamkeit
Die vorliegende Satzung wurde völlig neu verfasst und in der Gründungsversammlung vom 17. August 2002 vorgelesen und beschlossen.
Die Neufassung der Satzung wird mit der Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister wirksam.
Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder:
Stand: 26.05.2003
Aktualisiert (Sonntag, den 01. November 2009 um 11:33 Uhr)