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Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V.

(CIV HRM)

SATZUNG

§1 Name und Sitz

  1. Die Körperschaft führt den Namen "Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V.", im Folgenden kurz CIV HRM e.V.
  2. Der CIV HRM e.V. hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Der CIV HRM e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main, Registerblatt VR 12475, eingetragen.
  4. Der Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. ist ein Regionalverband der Deutschen Cochlear Implant Gesellschaft e.V. (DCIG) und anerkennt deren Satzung.
  5. Der Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. ist hervorgegangen aus der Cochlea-Implantat Selbsthilfegruppe Hessen, Kontaktstelle Frankfurt am Main e.V.

§2 Zweck, Tätigkeitsbereich und Gemeinnützigkeit des Verbandes

  1. Zweck des Cochlear Implant Verbandes Hessen / Rhein-Main e.V. (CIV HRM) ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne der Abgabenordnung, und hier speziell die Förderung von Hörgeschädigten, die mit einem Cochlea-Implantat (CI) oder ähnlichen Hilfsmitteln versorgt wurden oder versorgt werden sollen.
  2. Der CIV HRM e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Aufwendungen im Auftrage und im Sinne der Aufgaben des Verbandes können erstattet werden.
  4. Der Cochlear Implant Verband Hessen / Rhein-Main e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


    1. Beratung von Cochlea-Implantat-Trägern sowie gehörloser, schwersthör-geschädigter und spätertaubter Menschen vor und nach der Implantation.


    2. Wahrnehmung der Interessen von Mitgliedern in diversen Angelegenheiten


    3. Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Vorführung von Filmen und Lichtbildern unter Verwendung geeigneter Übertragungsanlagen


    4. Aufklärung der Öffentlichkeit über das Cochlea-Implantat


    5. Einflussnahme auf Institutionen zur Verbesserung der Lage von Menschen mit Cochlea-Implantat.


    6. Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit anderen Verbänden und Organisationen, sowie mit Fachärzten, HNO-Kliniken und REHA-Einrichtungen.
    7. Förderung und Vermittlung von Maßnahmen zur Verbesserung des Hörvermögens und der Kommunikationsfähigkeit.


    8. Pflege und Förderung der Gemeinschaft.
  6. Der Verband ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell unabhängig und neutral.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Es muss die Ziele des Verbandes unterstützen. Für beschränkt Geschäftsfähige ist der Aufnahmeantrag von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch gleichzeitig zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag entscheiden.
  3. Zum Ehrenmitglied des Verbandes kann der Verband durch seinen Vorstand einstimmig Personen benennen, die sich um Zwecke des Verbands besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.
  4. Bei Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Spenden durch die Behörden gemäß der Einkommensteuerverordnung in der jeweils gültigen Fassung können Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Diese sollen die Ziele des Verbandes fördern. Die fördernden Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, der deren wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person oder Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Verbandes erklärt werden, wenn dieser mit Zweidrittelmehrheit des Gesamtvorstandes festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbandes schaden würde. Ferner kann der Ausschluss durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist und diese Maßnahme zuvor angekündigt wurde. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch auf der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Verbandes keine Anteile aus dem Verbandsvermögen erhalten.

§5 Mittel des Verbandes (Mitgliedsbeitrag)

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus sozialen Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

    1. Mitgliedsbeiträge
    2. private Spenden
    3. Zuschüsse
    4. sonstige Einkünfte
  4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder dürfen nicht durch Verwaltungsausgaben oder sonstige Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind - ebenso wie die interessierte Öffentlichkeit - berechtigt, an den INFO-Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  4. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  5. Für ein beschränkt geschäftsfähiges Mitglied kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
  6. Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.

§7 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Cochlear Implant Verbandes Hessen / Rhein-Main sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand


§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Cochlear Implant Verbandes Hessen / Rhein-Main e.V. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Ladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt 30 Tage. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden oder dem Zweiten Vorsitzenden. Bei Verhinderung einem weiteren Vorstandmitglied. 
  2. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich oder durch die Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen einzuberufen, wenn dringende Verbandsinteressen dies erfordern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit 7 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Stimmrechtsausübung ist in §6 Absatz f geregelt.
  5. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:


    1. Wahl des Vorstandes
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes
    3. Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Änderung der Satzung
    6. Ausschluss von Mitgliedern
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    8. Wahl von 2 Kassenprüfern
    9. Auflösung des Vereins.

  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand, im Sinne § 26 des BGB, setzt sich zusammen aus:


    • Erster Vorsitzender

    • Zweiter Vorsitzender

    • Kassenwart

    • Schriftführer

    • Erster Beisitzer
    • Zweiter Beisitzer



    Der Vorstand kann entsprechend den Erfordernissen durch weitere Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Jeweils der Erste oder Zweite Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung auf Beschluss des Vorstandes ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    1. Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

    2. Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung.
    3. Erstellung eines Mittelverwendungsplanes und die Verwendung der (zugewiesenen) Verbandsmittel.
    4. Unterstützung und Koordinierung der Selbsthilfegruppen und untergeordneten Vereine.
    5. Rechnungslegung über die Verwendung der Verbandsmittel.
    6. Einzelgeschäfte bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500 € können vom Ersten Vorsitzenden in Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied getätigt werden.
    7. Einzelgeschäfte ab dem Betrag von 2.500 € bis 5.000 € bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (einfache Mehrheit).
    8. Die Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von 15.000 € bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes (Zweidrittelmehrheit).
  4. Folgende Geschäfte des Vorstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung des CIV HRM:

    1. Die Aufnahme von Krediten über 15.000 €

    2. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstige Haftung für Dritte.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung des Verbandes überwachen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist vor der Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel- mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit endgültig.

  2. Die Auflösung des Verbandes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des CIV HRM e.V. oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke, fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne des §2 Absatz a dieser Satzung.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§12 Wirksamkeit

Die in der Gründungsversammlung vom 17. August 2002 errichtete Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss vom 01.12.2002, wurde ergänzt und neu verfasst und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Juli 2014 vorgelesen und beschlossen.

Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Hierfür zeichnet der Vorstand des Cochlear Implant Verbandes Hessen / Rhein-Main e.V.:

Stand: 19.07.2014